Die Satzung vom 28.2.1986 ist durch unsere aktualisierte Satzung vom 14.2.14 ersetzt worden.
Satzung des Heimat- und Kulturvereins Niederbiel e. V.
§ l NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen
HEIMAT- UND KULTURVEREIN NIEDERBIEL e.V.
Er hat seinen Sitz in 35606 Solms, Stadtteil Niederbiel
§ 2 AUFGABEN
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
Zweck des Vereins ist:
Pflege des Heimatgedankens sowie Mitwirkung bei der Erhaltung und Pflege der örtlichen Kulturgüter.
Durchführung von Maßnahmen des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege sowie Abwendung von schädlichen Umwelteinflüssen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Durchführung von kulturellen Veranstaltungen sowie Förderung, Pflege und Erhaltung des heimatlichen Brauchtums,
Intensive Jugendarbeit, um Kinder und Jugendliche für Aufgaben und Ziele des Vereins zu interessieren (z.B. Mitwirkung beim Ferienprogramm der Stadt Solms. Kooperation mit Kindergarten und Grundschule),
Förderung der Zusammenarbeit der Niederbieler Ortsvereine und Institutionen in der WiN-Runde (Wir in Niederbiel),
Förderung der Lebensqualität und des Wohnwertes im ländlichen Raum,
Erhaltung und Betrieb der Grillhütte Schäferburg,
Markierung von Wander- und Spazierwegen,
Aufstellung von Ruhebänken an geeigneten Stellen,
Durchführung von Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschaftspflege,
Mitwirkung bei der Erhaltung von historischen und öffentlichen Anlagen.
§ 3 TÄTIGKEIT
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 VERWENDUNG VON MITTELN
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Ordentliche Mitglieder können werden:
Männliche und weibliche Personen sowie juristische Personen und Vereinigungen, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Zustimmung der Eltern oder der Erziehungsberechtigten. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
2. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet:
Durch Austritt.
Durch Tod.
Durch Ausschluss,
dieser kann erfolgen:
- bei Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag,
- wenn schädigendes Verhalten gegen den Verein vorliegt oder wenn das Mitglied in anderer Weise gegen die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins handelt.
Rückständige Beiträge sind nachzuzahlen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. In der Zwischenzeit ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Mit dem Ausschluss eines Mitgliedes oder Austritt erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebende Rechte und Pflichten.
§ 7 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Zahlung der Vereinsbeiträge
- Beachtung der Vereinssatzung und der Versammlungsbeschlüsse.
- Förderung der in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins.
§ 8 RECHTE DER MITGLIEDER
Anteil an allen durch diese Satzung gewährleisteten Einrichtungen und Aktivitäten des Vereins.
Teilnahme am Vereinsvermögen nur nach Maßgabe dieser Satzung und
des allgemeinen Vereinsrechtes.
Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§ 9 MITGLIEDERBEITRÄGE
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§10 ORGANE
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand . Dieser besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Kassierer/in,
dem/der Schriftführer/in.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
1. und 2. Beisitzer, dem/der Chronist/in, dem Gerätewart und dem Hüttenwart.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren in der Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen. Diese müssen in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Befugnisse und Aufgaben Vorstandes:
Leitung und Vertretung des Vereins.
Durchführung der Mitgliederversammlung.
Im Verhinderungsfall vertritt der/die stellvertende Vorsitzende die/den Vorsitzende/n mit den gleichen Befugnissen und Aufgaben.
Rechnungslegung durch einen Jahresabschluß.
Planung und Organisation.
Öffentlichkeitsarbeit.
Erledigung aller sonstigen satzungsgemäßen Aufgaben.
Die Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung muss im 1. Quartal eines laufenden Jahres (Jahreshauptversammlung) sowie nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Diese Einberufung hat mindestens eine Woche vor dem Termin, ohne Angabe der Tagesordnung, zu erfolgen.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Solms.
Inhalt der Jahreshauptversammlung
Erstatten des Geschäftsberichtes (Leistungsbilanz des zurück liegenden Jahres)
Bericht des Kassierers.
Neuwahlen und/oder Ersatzwahlen.
Wahl von zwei Kassenprüfern für das nächste Geschäftsjahr.
Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Bericht zu den Planungen des laufenden Jahres.
sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 (zwei Drittel) der erschienen Mitglieder.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss von mindestens zwei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.
Gewählt ist der/die Bewerber/in, der/die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung dem/der Versammlungsleiter/in schriftlich vorliegt. Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss muss mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen ist, ist binnen eines Monates eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschießen kann - hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Solms zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Niederbiel zu verwenden hat.
§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNG
Vorstehende Satzung ist in der Jahreshauptversammlung am 14. Februar 2014 angenommen worden und tritt mit diesem Tage in Kraft. Die Satzung vom 28. Februar 1986 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Solms-Niederbiel, 14. Februar 2014